Wenn das beA ausfällt: Der BGH setzt Grenzen für die anwaltliche Pflicht zum technischen Notbetrieb

Pflicht zur Erhaltung des Notbetriebes einer Anwaltskanzlei

Der elektronische Rechtsverkehr ist längst anwaltlicher Alltag. Doch was geschieht, wenn ausgerechnet kurz vor Fristablauf das besondere elektronische Anwaltspostfach ausfällt? Muss eine Kanzlei dann noch Faxtechnik beherrschen, die sie seit Jahren nicht mehr einsetzt? Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschluss vom 30. Juli 2026 eine bemerkenswerte und für die anwaltliche Praxis wichtige Entscheidung getroffen.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026, Az. I ZB 85/25, betrifft auf den ersten Blick einen klassischen Wiedereinsetzungsfall. Bei genauerer Betrachtung geht es jedoch um eine grundsätzliche Frage des modernen anwaltlichen Berufsalltags: Welche technischen Fähigkeiten und Ersatzsysteme muss ein Rechtsanwalt im Jahr 2026 vorhalten, wenn der gesetzlich vorgeschriebene elektronische Übermittlungsweg ausfällt?

Der BGH zieht hier eine bemerkenswerte Grenze. Eine Kanzlei, die ihre Arbeitsabläufe vollständig auf den elektronischen Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach, kurz beA, umgestellt hat, muss sich bei einer kurzfristigen technischen Störung nicht zwingend innerhalb weniger Minuten wieder mit früher üblichen Übertragungswegen vertraut machen.

Das ist sachgerecht. Zugleich sollte die Entscheidung keinesfalls als Aufforderung verstanden werden, Vorsorge für technische Störungen zu vernachlässigen.

Der Ausgangsfall: beA-Störung am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist

Der zugrunde liegende Sachverhalt dürfte vielen Prozessanwälten unangenehm vertraut vorkommen.

Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 14. Mai 2025 verlängert worden. Am Abend dieses Tages versuchten der Prozessbevollmächtigte und zwei Kanzleikollegen mehrfach, die Berufungsbegründung über das beA an das Oberlandesgericht München zu übermitteln. Die Versuche scheiterten nach ihrem Vortrag aufgrund technischer Probleme.

Ab etwa 23 Uhr suchte der Prozessbevollmächtigte nach einer Alternative. Da er von zu Hause arbeitete und offenbar kein klassisches Faxgerät zur Verfügung stand, versuchte er, über verschiedene Internet-Faxdienste ein Computerfax zu versenden. Mit diesen Diensten hatte er zuvor keine Erfahrung.

Die Berufungsbegründung erreichte das OLG noch vor Mitternacht per Fax. Am folgenden Vormittag wurde der Schriftsatz zusätzlich über das nun wieder funktionierende beA eingereicht.

Damit hätte die Angelegenheit eigentlich erledigt sein können.

War sie aber nicht.

Das Computerfax war formunwirksam

Der erste für die Praxis wichtige Punkt der BGH-Entscheidung lautet: Die Faxübermittlung war nicht wirksam.

Nach § 130d Satz 1 ZPO müssen Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen grundsätzlich elektronisch übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, lässt § 130d Satz 2 ZPO eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zu.

Das kann grundsätzlich auch eine Übermittlung per Telefax sein.

Doch der Ersatzweg muss seinerseits die für ihn geltenden Formvorschriften erfüllen.

Beim Computerfax besteht eine Besonderheit. Anders als beim klassischen Fax existiert beim Absender regelmäßig kein körperliches, eigenhändig unterschriebenes Original. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Schriftform deshalb insbesondere dadurch gewahrt werden, dass eine eingescannte Unterschrift verwendet wird oder der Schriftsatz einen entsprechenden Hinweis darauf enthält, dass der Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterschreiben kann.

Genau daran fehlte es im entschiedenen Fall.

Unter dem Schriftsatz standen lediglich Angaben wie „Per ERV“ und „elektronisch signiert“. Diese Formulierungen passten zu einer vorgesehenen elektronischen Einreichung über das beA, nicht aber ohne Weiteres zu einem Computerfax.

Der BGH hielt deshalb daran fest, dass die Berufungsbegründungsfrist durch dieses Fax nicht wirksam gewahrt worden war.

Die Entscheidung beseitigt somit keineswegs die Formvorschriften für Ersatzübermittlungen.

Auch die Glaubhaftmachung der beA-Störung war unzureichend

Ein zweiter Punkt ist mindestens ebenso praxisrelevant.

Wer sich auf § 130d Satz 2 ZPO beruft, muss nach Satz 3 die vorübergehende technische Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen.

Eine pauschale Erklärung reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Im vorliegenden Fall wurde am Folgetag lediglich auf die „gestrige beA-Störung in Bayern“ hingewiesen und ein Screenshot einer Störungsmeldung beigefügt.

Das genügte dem BGH nicht.

Nach seiner Rechtsprechung bedarf es einer aus sich heraus verständlichen und geschlossenen Darstellung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Es muss nachvollziehbar werden, dass tatsächlich eine technische Störung für die gescheiterte Übermittlung verantwortlich war und nicht beispielsweise ein Bedienungsfehler oder ein Problem auf Seiten des Absenders.

Eine allgemeine Meldung über „Einschränkungen“ beim elektronischen Versand belegt noch nicht zwingend, dass eine Übermittlung im konkreten Fall tatsächlich unmöglich war.

Für Kanzleien folgt daraus eine klare Konsequenz: Technische Störungen müssen dokumentiert werden.

Zeitpunkte der Versandversuche, Fehlermeldungen, Screenshots, Störungsmeldungen der BRAK oder der Justiz und gegebenenfalls die beteiligten Mitarbeiter sollten nachvollziehbar festgehalten werden.

Und zwar unmittelbar.

Der BGH betont ausdrücklich, dass „unverzüglich“ im Rahmen des § 130d Satz 3 ZPO eng auszulegen ist. Eine zusätzliche längere Prüfungs- oder Überlegungsfrist besteht grundsätzlich nicht.

Der entscheidende Punkt: Muss ein Anwalt überhaupt noch faxen können?

Bis hierhin erscheint der Beschluss ausgesprochen streng.

Das Computerfax war unwirksam. Die beA-Störung war zunächst nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Berufungsbegründungsfrist war folglich versäumt.

Trotzdem hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG München auf.

Der Grund liegt in einer für die Digitalisierung der Anwaltschaft grundlegenden Überlegung.

Für die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt es darauf an, ob die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

Die anwaltlichen Sorgfaltsanforderungen dürfen nach Auffassung des BGH aber nicht überspannt werden. Sie müssen dem Rechtsanwalt im konkreten Fall auch zumutbar sein.

Und genau hier liegt die eigentliche Bedeutung des Beschlusses.

Der BGH dreht seine frühere Faxrechtsprechung konsequent um

Vor Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht war die Situation gewissermaßen spiegelverkehrt.

Eine Kanzlei arbeitete typischerweise mit Telefax. Scheiterte dieser etablierte Übermittlungsweg kurz vor Fristablauf aufgrund einer technischen Störung, konnte vom Anwalt nicht ohne Weiteres verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit einen völlig anderen technischen Übermittlungsweg einzurichten und beispielsweise erstmals das beA zu verwenden.

Diese Rechtsprechung überträgt der BGH nun auf die heutige Situation.

Ist eine Kanzlei vollständig auf das beA eingestellt, hält sie kein einsatzbereites Faxgerät mehr vor und ist der verantwortliche Rechtsanwalt mit der Nutzung eines Computerfaxes nicht vertraut, kann es unzumutbar sein, kurz vor Fristablauf plötzlich auf diese Technik auszuweichen.

Das ist mehr als eine Einzelfallentscheidung.

Der BGH erkennt damit faktisch an, dass sich die technische Realität anwaltlicher Kanzleien verändert hat.

Faxtechnik ist nicht mehr automatisch Bestandteil derjenigen technischen Infrastruktur, deren sichere Beherrschung bei jedem Rechtsanwalt vorausgesetzt werden kann.

Wer freiwillig mehr versucht, darf dadurch nicht schlechter stehen

Besonders interessant ist die weitere Argumentation des BGH.

Angenommen, dem Rechtsanwalt wäre es tatsächlich nicht zuzumuten gewesen, kurzfristig auf Fax oder Computerfax auszuweichen. Dann wäre er zu diesem Übermittlungsversuch rechtlich überhaupt nicht verpflichtet gewesen.

Dass er es trotzdem versucht hat, darf ihm dann bei der Prüfung der Wiedereinsetzung nicht zum Nachteil gereichen.

Der BGH behandelt einen solchen Rettungsversuch als möglicherweise überobligatorisch.

Mit anderen Worten: Tut der Anwalt in einer Notsituation mehr, als er rechtlich tun müsste, darf gerade dieser zusätzliche Versuch nicht dazu führen, dass eine ansonsten mögliche Wiedereinsetzung allein wegen eines Fehlers innerhalb dieses freiwilligen Rettungsversuchs scheitert.

Das ist der eigentliche Kern der Entscheidung.

Der BGH „heilt“ nicht das fehlerhafte Fax.

Er sagt vielmehr: Wenn der Anwalt gar nicht verpflichtet war, dieses Fax zu versenden, kann gerade der Fehler bei diesem möglicherweise nicht geschuldeten Rettungsversuch nicht ohne Weiteres das für die Wiedereinsetzung relevante Verschulden begründen.

Diese Differenzierung ist juristisch wichtig.

Kein Freibrief für Kanzleien

Man sollte aus dem Beschluss allerdings nicht den Schluss ziehen, dass bei einer beA-Störung künftig schlicht nichts mehr unternommen werden müsse.

Der BGH stellt gerade keine allgemeine Regel auf, wonach ein Faxversand bei beA-Störungen grundsätzlich unzumutbar wäre.

Entscheidend bleiben die konkreten Verhältnisse der Kanzlei.

Steht dort beispielsweise weiterhin ein funktionsfähiges Faxgerät und ist der Anwalt mit dessen Bedienung vertraut, kann eine Ersatzeinreichung durchaus zumutbar sein. Ebenso können andere erreichbare und vertraute Übermittlungswege berücksichtigt werden.

Das OLG München muss deshalb nach der Zurückverweisung nun gerade klären, ob die Faxübermittlung im konkreten Fall tatsächlich unzumutbar war. Der BGH selbst hat dem Kläger die Wiedereinsetzung noch nicht gewährt.

Auch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags muss gegebenenfalls noch geprüft werden.

Was Kanzleien aus dem Beschluss lernen sollten

Aus anwaltlicher Sicht sollte die Entscheidung daher nicht primär als Erleichterung, sondern als Anlass zur Überprüfung der eigenen Kanzleiorganisation verstanden werden.

Die wichtigste Verteidigung gegen Fristprobleme bleibt eine belastbare technische und organisatorische Infrastruktur.

Eine Kanzlei sollte insbesondere klar geregelt haben, wie bei einer beA-Störung verfahren wird, wer Störungen dokumentiert, welche alternativen Übermittlungswege tatsächlich vorhanden sind und welche davon den Berufsträgern und Mitarbeitern vertraut sind.

Denn genau diese tatsächlichen Verhältnisse können im späteren Wiedereinsetzungsverfahren entscheidend werden.

Wer nachträglich vortragen muss, dass die Nutzung eines bestimmten Ersatzweges unmöglich oder unzumutbar war, sollte nachvollziehbar darlegen können, wie die Kanzlei organisatorisch und technisch eingerichtet war.

Hier zeigt sich zugleich eine interessante Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts: Die Gerichte beginnen, die Digitalisierung nicht mehr lediglich als zusätzliche technische Ebene über traditionellen Kanzleistrukturen zu betrachten. Sie akzeptieren zunehmend, dass elektronische Systeme ältere Arbeitsweisen tatsächlich ersetzen.

Eine vollständig digitalisierte Kanzlei muss nicht zwangsläufig jahrzehntealte Technik parallel betriebsbereit halten, nur für den Fall, dass das moderne System irgendwann ausfällt.

Fazit: Digitalisierung bedeutet nicht unbegrenzte technische Beherrschungspflicht

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026 ist deshalb zu begrüßen.

Er hält einerseits an den strengen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs fest. Eine Ersatzeinreichung muss formwirksam sein. Eine technische Störung muss konkret und unverzüglich glaubhaft gemacht werden.

Andererseits zieht der BGH eine vernünftige Grenze für die anwaltliche Sorgfaltspflicht.

Von einer modernen, auf das beA ausgerichteten Kanzlei kann nicht selbstverständlich verlangt werden, bei einem nächtlichen Systemausfall innerhalb weniger Minuten längst aufgegebene technische Verfahren wieder zu beherrschen oder sich erstmals in einen unbekannten Online-Faxdienst einzuarbeiten.

Der entscheidende Maßstab lautet damit nicht: Welche technischen Möglichkeiten existieren theoretisch?

Die richtige Frage lautet vielmehr: Welcher Ersatzweg war dem Rechtsanwalt unter den konkreten Umständen tatsächlich möglich und zumutbar?

Für die anwaltliche Praxis ist das eine wichtige Klarstellung.

Gleichzeitig bleibt der beste Wiedereinsetzungsantrag weiterhin derjenige, den man aufgrund einer guten Kanzleiorganisation gar nicht erst stellen muss.

Quellen

BGH, Beschluss vom 30.07.2026, I ZB 85/25, ECLI:DE:BGH:2026:300726BIZB85.25.0.

Legal Tribune Online, 07.09.2026: „BGH zu fehlerhafter Ersatzeinreichung nach beA-Störung: Faxen muss nicht gelernt sein“.

beck-aktuell, 07.09.2026: „beA streikt, Fax misslingt: Anwalt erhält zweite Chance“.

Heise Online: „BGH stärkt Anwälte bei beA-Ausfall: Wenn das Ersatzfax zur Stolperfalle wird“. Artikel bei Heise Online

 Oliver Otto von Genese.de GmbH in Bremen 23.09.2027

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